Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Was wir tun und was wir fördern?
Naturschutz ist deshalb so wichtig, weil viele Tier- und Pflanzenarten immer seltener werden. Jeden Tag sterben Tier- und Pflanzenarten auf der Welt aus. Auch in Deutschland werden einige Arten bald ganz verschwinden. Sie müssen besser geschützt werden. Ihre Lebensräume müssen besser geschützt werden. Gerade der Bodenseeraum gehört mit zu den Gebieten, die sehr verschiedenartige Lebensräume bieten und die unbedingt mehr Naturschutz und damit auch das Bewußtsein für einen größeren Schutz benötigen.
- Die Stiftung Naturschutz ist sowohl dem Naturschutz wie auch dem Landschaftsschutz am Bodensee verpflichtet.
- Der Wirkungskreis der Stiftung Naturschutz beschränkt sich dabei vorrangig auf das Geschäftsgebiet der Sparkasse Bodensee. Der Stiftungszweck wird dabei im Wesentlichen durch die Unterstützung von Vereinen oder Institutionen mit diesen gemeinnützigen Zwecken realisiert.
Dabei ist die Stiftung selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Spendengelder kommen vollständig den geförderten Projekten zugute.
Wir sind dankbar für jede Unterstützung zum Wohle der Natur und damit auch aller Bürgerinnen und Bürger in der Bodenseeregion.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.