Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Wer wir sind?
Die Stiftung Integrationskultur ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rottenburg am Neckar (Baden-Württemberg). Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist mehrheitlich als Förderstiftung tätig, initiiert aber auch kleinere eigene Projekte.
Die Stifter teilen die Überzeugung, dass Vielfalt und Verschiedenheit, Menschen nicht trennen, sondern bereichern und inspirieren können und sollten. Mit dieser Stiftung ist die Hoffnung verbunden, möglichst viele Menschen zu erreichen, die diese Überzeugung teilen und aktiv dafür eintreten wollen. Die Stiftung unterstützt daher Projekte und Initiativen, die es nicht leicht haben, für ihre engagierte und sinnvolle Tätigkeit den nötigen finanziellen Rückhalt zu bekommen.
Was wir fördern?
Thematisch bewegt sich die Stiftung Integrationskultur hauptsächlich in den folgenden drei Bereichen (Fördersäulen):
- Fördersäule 1: Völkerverständigung und Integration
- Fördersäule 2: Kunst und Kultur
- Fördersäule 3: Soziale Zwecke und bürgerschaftliches Engagement
Idealerweise werden Projekte gefördert, die sich an den Schnittstellen dieser drei Förderschwerpunkte befinden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stiftung Integrationskultur.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.