Die Kinderstiftung Bodensee hat sich zum Ziel gesetzt, Kinder aus armen und benachteiligten Lebensverhältnissen in ihren Bildungs- und Entwicklungschancen zu fördern und ihre Lebenswelten zukunftsweisend zu gestalten.
Kinderarmut bedeutet einen Mangel an Entwicklungschancen, es wirkt sich auf die körperliche Gesundheit, die soziale Kompetenz, kulturelle Entfaltung, aber vor allem auf die eigene Selbstachtung und das Selbstwertgefühl der Kinder aus. Daher hat sich die am 7.10.11 gegründete Kinderstiftung Bodensee mit Partnern aus Wirtschaft, Gesellschaft und Kirche das Ziel gesetzt, Kinder aus armen und benachteiligten Lebensverhältnissen in ihren Bildungs- und Entwicklungschancen zu fördern und ihre Lebenswelten zukunftsweisend zu gestalten.
Auch in der wirtschaftlich erfolgreichen Bodenseeregion gibt es viele Kinder, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens stehen.
Dabei werden alle betroffenen Kinder, unabhängig von Glaube, sozialer Herkunft, Kultur und Sprache angesprochen.
Mit regionalen Förderinitiativen helfen wir Kindern in Notsituationen und engagieren uns für Bildungs- und Chancengerechtigkeit.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website der Kinderstiftung Bodensee.
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.