Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Wer wir sind?
Die Bürgerstiftung Langenargen verfolgt vornehmlich das Ziel durch bürgerliches Engagement den Gemeinsinn und die Mitverantwortung der Bürger und Unternehmen zu fördern. Dabei können sich alle Bürger durch Zustiftungen von kleinen und großen Beträgen an der Bürgerstiftung beteiligen.
Die Bürgerstiftung Langenargen ist wirtschaftlich und politisch unabhängig und über konfessionelle Grenzen hinweg offen.
Was wir tun und was wir fördern?
Die Hilfe der Bürgerstiftung beginnt da, wo öffentliche Pflichtaufgaben enden. Der Zweck unserer Stiftung ist daher breit angelegt. So können Vorhaben in sozialen und kulturellen Bereichen wie Jugend-, Familien- und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, Natur und Umwelt, Sport, Kunst und Kultur durch finanzielle Hilfe unterstützt werden. Auch die Lebensbedingungen in Not geratener Mitbürger können durch Zuwendungen verbessert werden und so das Lebensgefühl in der Gemeinde aufwerten. Die vielfältigen Förderzwecke ermöglichen der Stiftung flexibel zu reagieren und entsprechende Schwerpunkte bei Projekten zu setzen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Website der Bürgerstiftung Langenargen.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.