Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Wer wir sind?
Bei uns engagieren sich Bürger mit Zeit, Geld, Ideen und viel Herzblut für Kressbronn. Damit die Kommune lebendig, liebens- und lebenswert bleibt, möchte die gemeinnützige Stiftung Menschen in Not helfen sowie Projekte in den Bereichen Jugend, Bildung, Kultur, Soziales, Flüchtlingshilfe und Sport fördern. Insbesondere die Jugend soll ermutigt werden, mit Optimismus und Eigeninitiative den Herausforderungen unserer Zeit zu begegnen. Wir tragen Verantwortung für alle Einwohner unserer Gemeinde.
Was wir tun und was wir fördern?
- Wir wollen besonders hilfsbedürftigen, unverschuldet in Not geratenen Menschen unserer Gemeinde helfen.
- Projekte zur Bildung und Erziehung unserer Kinder und Jugendlichen wollen wir fördern, sowie die Seniorenarbeit und die Integration von Flüchtlingen.
- Wir denken an die Unterstützung von Kulturprojekten und wollen uns für die Erhaltung von Natur und Umwelt einsetzen.
- Bestehende Initiativen sollen dabei gestärkt und ein gutes Miteinander gefördert werden. Alles ist an dem Ziel ausgerichtet, die Lebensqualität in Kressbronn am Bodensee stetig zu verbessern
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bürgerstiftung Kressbronn a. B..
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.