Steuervorteil

Durch Ihre Zuwendung können Sie sich auch steuerliche Vorteile sichern. In der Regel gelten die Zuwendungen als Sonderausgaben und können als solche geltend gemacht werden.

Die steuerliche Förderung meiner Stiftung

Einkommensteuer: Sie können Ihre Zuwendungen an Ihre Stiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltene Stiftungsvermögen Ihrer Stiftung in der steuerbegünstigten Stiftergemeinschaft können mit deutlich höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden, als etwa Spenden. Um Ihre Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist möglich.

Schenkung- und Erbschaftsteuer: Die Zuwendung in das Stiftungsvermögen Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall kann zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer führen.

Steuern auf Erträge: Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die steuerbegünstigte Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.

Mittelverwendung: Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn Sie selbst keinen Empfänger festlegen, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge aus dem von Ihnen eingebrachten Stiftungsvermögen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sofern Sie es wünschen, kann die Stiftergemeinschaft einen Teil der erwirtschafteten Erträge aus ihrem anteiligen Stiftungsvermögen dazu verwenden, Ihr Grab zu pflegen und somit Ihr Andenken zu ehren.

Ausgezeichnet Nachhaltig
Die Sparkasse Bodensee gehört zu den besten 10% der bewerteten Sparkassen im Nachhaltigkeits-Kompass in der Kategorie "Nachhaltigste Sparkassen 2023".